Duftstoffallergene Kennzeichnung: Was ab Juli 2026 gilt

RECHT & REGULIERUNG

Zum 31. Juli 2026 ist die Übergangsfrist der Verordnung (EU) 2023/1545 ausgelaufen. Die Duftstoffallergene Kennzeichnung umfasst damit rund 80 statt bisher 24 einzeln zu deklarierende Substanzen. Für Kosmetikstudios verändert sich damit weniger das Produkt als vielmehr das Etikett – und der Beratungsalltag.

Die Regelung betrifft formal die Hersteller und Inverkehrbringer kosmetischer Mittel. In der Praxis landet sie jedoch unmittelbar auf dem Behandlungstisch: Studios kaufen Kabinenware ein, verkaufen Heimpflege weiter und beantworten Fragen von Kundinnen, die eine deutlich längere Inhaltsstoffliste auf ihrem gewohnten Produkt vorfinden. Wer die Systematik hinter der Änderung kennt, kann diese Fragen sachlich einordnen, statt Verunsicherung zu verstärken.

Was die neue Duftstoffallergene Kennzeichnung vorschreibt

Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1545 der Kommission vom 26. Juli 2023, veröffentlicht im Amtsblatt L 188 vom 27. Juli 2023 und in Kraft getreten am 16. August 2023. Sie ändert die Anhänge der europäischen Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 und erweitert die Liste jener Duftstoffe, die nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g einzeln in der Bestandteilliste genannt werden müssen.

Bislang waren 24 Substanzen betroffen. Je nach Zählweise – manche Einträge fassen mehrere Isomere oder natürliche Extrakte zusammen – wächst die Liste nun auf etwa 80 bis 83 Einzelstoffe. Grundlage der Erweiterung sind Bewertungen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS), der für diese Stoffe ein relevantes kontaktsensibilisierendes Potenzial festgestellt hat. Neu aufgenommen wurden unter anderem Vanillin, Carvon, Menthol, Salicylaldehyd sowie mehrere Terpenverbindungen und Extrakte, die in der Naturkosmetik verbreitet sind. Deklariert wird jeweils unter dem INCI-Namen, im Anschluss an die übrigen Bestandteile und weiterhin ergänzend zum Sammelbegriff Parfum beziehungsweise Aroma.

Der Systemwechsel betrifft ausschließlich die Informationspflicht, nicht die Zulässigkeit der Stoffe. Keiner der neu gelisteten Duftstoffe wird durch die Verordnung verboten oder in seiner Höchstkonzentration beschränkt; sie bleiben in kosmetischen Mitteln einsetzbar wie zuvor. Geändert hat sich allein, ab wann ein Stoff namentlich sichtbar werden muss. Diese Unterscheidung zwischen Verwendungsverbot und Deklarationspflicht wird im Studioalltag häufig vermischt und ist der Kern jeder sachlichen Erklärung gegenüber Kundinnen.

Nicht der Duft verschwindet aus der Kosmetik – er wird lediglich vollständiger benannt.

Fristen und Schwellenwerte im Überblick

Die Verordnung arbeitet mit einem gestaffelten Modell aus zwei Fristen und zwei Konzentrationsschwellen. Diese vier Eckwerte genügen, um die Lage im eigenen Lager zu beurteilen.

  1. Inverkehrbringen seit 31. Juli 2026: Kosmetische Mittel, die ab diesem Datum erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen die erweiterte Deklaration tragen.
  2. Abverkauf bis 31. Juli 2028: Ware, die vor Fristende bereits in Verkehr gebracht wurde, darf mit der bisherigen Kennzeichnung noch bis zu diesem Datum auf dem Markt bereitgestellt werden.
  3. Schwellenwerte: Deklarationspflichtig ist ein Stoff erst oberhalb von 0,001 Prozent in Leave-on-Produkten, die auf der Haut verbleiben, und oberhalb von 0,01 Prozent in Rinse-off-Produkten, die abgespült werden.

Aus dieser Staffelung folgt ein Zustand, der mehrere Jahre anhalten wird: In Regal und Kabine stehen zeitweise zwei Etikettengenerationen desselben Produkts nebeneinander. Das ist rechtlich zulässig und kein Qualitätsmerkmal – die Rezeptur muss sich zwischen den beiden Varianten nicht unterscheiden. Für die Kundenkommunikation ist genau dieser Punkt entscheidend.

Zu beachten ist zudem die Bezugsgröße der Schwellenwerte: Maßgeblich ist die Konzentration im fertigen Erzeugnis, nicht der Anteil in der eingesetzten Duftkomposition. Ein Duftöl kann einen hohen Anteil eines gelisteten Stoffes enthalten, ohne dass dieser im Endprodukt deklarationspflichtig wird – und umgekehrt können mehrere Rohstoffe gemeinsam dazu führen, dass die Schwelle überschritten ist. Für Studios ist diese Rechenlogik vor allem dann relevant, wenn Produkte vor Ort gemischt oder individuell angerührt werden.

Was das für die Praxis im Kosmetikstudio bedeutet

Ein Kosmetikstudio ist in der Regel kein Hersteller im Sinne der Kosmetikverordnung, sondern gewerblicher Anwender und – sofern Heimpflege verkauft wird – Händler. Daraus ergeben sich abgestufte Pflichten: Die Verantwortung für eine korrekte Kennzeichnung liegt bei der verantwortlichen Person nach Artikel 4, also beim Hersteller oder Importeur. Wer Produkte weiterverkauft, sollte jedoch darauf achten, dass die Etiketten der bezogenen Ware den geltenden Anforderungen entsprechen, und im Zweifel beim Lieferanten nachfragen.

Praktisch sinnvoll ist eine strukturierte Bestandsaufnahme: Welche Produkte im Sortiment sind stark parfümiert? Bei welchen Lieferanten steht eine Umstellung der Etiketten an? Und liegen für die Kabinenware aktuelle Produktinformationsblätter vor? Wer diese Angaben einmal sauber zusammenstellt, spart sich Rückfragen über Jahre. Ebenso hilfreich ist es, Hautreaktionen von Kundinnen systematisch zu dokumentieren – mit Datum, verwendetem Produkt und Beobachtung. Solche Aufzeichnungen ersetzen keine ärztliche Abklärung, liefern der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt aber wertvolle Anhaltspunkte.

Ein zweiter Punkt betrifft die Rückverfolgbarkeit. Nach Artikel 5 der Kosmetikverordnung müssen Händler in der Lage sein, ihre Bezugsquellen und Abnehmer zu benennen. Für die Praxis heißt das schlicht: Lieferscheine und Rechnungen geordnet aufbewahren und Chargenangaben bei Reklamationen greifbar haben. Wer parallel Produkte über verschiedene Kanäle bezieht – etwa Fachhandel und Onlineplattform –, sollte prüfen, ob die dort angebotene Ware tatsächlich für den europäischen Markt bestimmt ist, da Etikettenanforderungen außerhalb der EU abweichen.

Tipp

Formulieren Sie für Ihr Team einen Standardsatz zur längeren Inhaltsstoffliste, etwa: „Die Rezeptur ist unverändert. Seit Juli 2026 müssen einzelne Duftstoffe, die vorher unter dem Sammelbegriff Parfum standen, namentlich genannt werden.“ Ein einheitlicher Satz verhindert, dass an der Rezeption unterschiedliche Auskünfte gegeben werden.

Beratung bei Duftstoffempfindlichkeit

Duftstoffe zählen zu den häufigsten Auslösern allergischer Kontaktekzeme; Schätzungen gehen von einem niedrigen einstelligen Prozentbereich der europäischen Bevölkerung aus. Genau hier liegt der Nutzen der erweiterten Deklaration: Betroffene können ein bekanntes Auslöserallergen künftig deutlich zuverlässiger auf dem Etikett identifizieren und gezielt meiden. Die Kennzeichnung ist damit vor allem ein Instrument der informierten Produktauswahl.

Wichtig ist die Rollenklarheit im Beratungsgespräch. Die Feststellung einer Kontaktallergie erfolgt ärztlich, üblicherweise über einen Epikutantest; eine Kosmetikerin stellt keine Diagnose und spricht keine Therapieempfehlung aus. Sachgerecht ist es, bei wiederholten Hautreaktionen auf eine dermatologische Abklärung hinzuweisen, die betroffene Kundin nach einem vorliegenden Allergiepass zu fragen und die Produktauswahl anschließend an dessen Angaben auszurichten. Der zweite häufige Irrtum lässt sich ebenso knapp entkräften: Eine längere Liste bedeutet nicht mehr Allergene im Produkt, sondern mehr Transparenz über bereits vorhandene Bestandteile.

Besondere Aufmerksamkeit verdient das Segment der Naturkosmetik. Mehrere der neu aufgenommenen Stoffe stammen aus ätherischen Ölen und pflanzlichen Extrakten, weshalb gerade als besonders mild wahrgenommene Produkte künftig auffällig lange Deklarationen tragen können. Die verbreitete Gleichsetzung von pflanzlicher Herkunft mit besserer Hautverträglichkeit hält der allergologischen Betrachtung nicht stand: Ein sensibilisierendes Potenzial hängt von der Struktur des Moleküls ab, nicht von seiner Herkunft. Dieser Zusammenhang lässt sich im Gespräch ruhig und ohne Wertung darstellen, ohne Naturkosmetik pauschal infrage zu stellen.

Fazit

Die erweiterte Duftstoffallergene Kennzeichnung ist keine Rezepturreform, sondern eine Transparenzmaßnahme mit langer Vorlaufzeit. Für Studios besteht der Handlungsbedarf weniger in rechtlicher Umsetzung als in Sortimentsprüfung und einheitlicher Kundenkommunikation. Wer Lieferantenangaben aktuell hält, Hautreaktionen dokumentiert und die Grenze zur ärztlichen Diagnostik klar zieht, ist für die Übergangsphase bis 2028 gut aufgestellt.

Der vollständige Verordnungstext ist über EUR-Lex abrufbar. Dieser Beitrag dient der fachlichen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.