NiSV-Fachkundenachweis: Was Kosmetikstudios jetzt wissen müssen

RECHT & REGULIERUNG

Seit dem 1. Januar 2026 genügt für den NiSV-Fachkundenachweis im Kosmetikstudio kein bloßes Teilnahmezeugnis mehr: Ausschließlich Zertifikate akkreditierter Zertifizierungsstellen erfüllen die gesetzliche Anforderung. Wer darüber hinaus die Rezertifizierungspflicht alle fünf Jahre nicht im Blick behält, verliert das Recht, die betroffenen Geräte zu betreiben – mit erheblichen Konsequenzen für den laufenden Betrieb.

Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen, kurz NiSV, ist seit dem 31. Dezember 2020 für Kosmetikstudios verbindlich. Seit dem 31. Dezember 2022 dürfen Laser-, IPL- und Hochfrequenzgeräte im kosmetischen Bereich nur noch von Personen mit nachgewiesener Fachkunde betrieben werden. Die gesetzlichen Anforderungen haben sich seither in zwei zentralen Punkten verschärft: bei der Form des Nachweises und bei der Akkreditierungspflicht für Schulungsanbieter. Für Studio-Inhaberinnen im DACH-Raum bedeutet dies, dass Bestandszertifikate und Schulungsunterlagen einer kritischen Prüfung standhalten müssen.

Was die NiSV für Kosmetikstudios regelt

Die NiSV richtet sich an alle gewerblich tätigen Betreiber, die Geräte zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen einsetzen – für kosmetische oder sonstige nichtmedizinische Zwecke. Für Kosmetikstudios bedeutet dies konkret: Sobald ein Gerät in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, gelten umfangreiche Pflichten unabhängig von der Betriebsgröße und Rechtsform.

Zu den erfassten Gerätekategorien zählen Laser und intensive Lichtquellen (darunter IPL-Geräte), Hochfrequenzgeräte, Gleichstrom- und Niederfrequenzgeräte für elektrische Nerven- und Muskelstimulation, Magnetfeldstimulationsgeräte sowie Ultraschallgeräte. Nicht alle dieser Klassen erfordern denselben Schulungsumfang; die NiSV differenziert nach Technologie und Risikopotenzial. Wer mehrere Gerätetypen einsetzt, benötigt für jede Technologie eine entsprechende Fachkunde – ein universelles Zertifikat für alle Geräte existiert nicht.

Wer ohne gültiges NiSV-Zertifikat entsprechende Geräte betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit – mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro.

Fachkundenachweis: Erstqualifikation und Rezertifizierung

Die NiSV-Fachkunde setzt sich aus zwei Modulen zusammen. Modul 1 behandelt die Grundlagen der Haut und ist für alle Gerätekategorien verpflichtend; der Umfang beträgt 80 Unterrichtseinheiten. Modul 2 ist technologiespezifisch und variiert je nach Geräteklasse zwischen 40 und 120 Unterrichtseinheiten. Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab; bei Bestehen stellt eine akkreditierte Zertifizierungsstelle das Zertifikat aus. Praxisstunden und Lernzielkontrollen sind integraler Bestandteil des Curriculums.

Bis zum 31. Dezember 2025 war es möglich, die Fachkunde durch geeignete Schulungsnachweise in Kombination mit einschlägigen Berufsdokumenten zu belegen. Seit dem 1. Januar 2026 ist ausschließlich ein Zertifikat einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle anerkannt. Ein bloßes Teilnahmezeugnis genügt nicht mehr. Schulungsanbieter müssen das DAkkS-Siegel der Deutschen Akkreditierungsstelle vorweisen können; fehlt dieses, ist das ausgestellte Dokument behördlich nicht anerkannt – unabhängig davon, wie umfangreich die Schulung war.

Das Zertifikat ist fünf Jahre gültig. Die Frist beginnt ab dem Datum der Erstzertifizierung. Um die Gültigkeit aufrechtzuerhalten, muss innerhalb dieser fünf Jahre ein Aktualisierungskurs absolviert werden – zwingend vor Ablauf der Frist, nicht danach. Wer den Termin versäumt, kann die Fachkunde nicht durch einen Auffrischungskurs erneuern, sondern muss das vollständige Fachkundemodul inklusive Prüfung erneut durchlaufen. Für Betriebe, die ihre Erstzertifizierung im Jahr 2021 erworben haben, steht die Rezertifizierung damit gegenwärtig unmittelbar bevor.

Betriebspflichten: Anzeige, Beratung und Dokumentation

Der Fachkundenachweis ist die Eingangsvoraussetzung für den Betrieb NiSV-relevanter Geräte – er entbindet jedoch nicht von den laufenden Betriebspflichten, die die Verordnung vorschreibt. Diese gliedern sich in vier Bereiche:

  1. Anzeigepflicht: Der Betrieb eines NiSV-relevanten Geräts muss der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden – mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme. Die Anzeigepflicht gilt bei jeder neuen Anlage sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebs. Zuständig sind je nach Bundesland unterschiedliche Stellen, darunter Regierungspräsidien, Gesundheitsämter oder Gewerbeaufsichtsämter.
  2. Beratungspflicht: Vor jeder Behandlung ist eine strukturierte Beratung durchzuführen. Die Inhalte umfassen Kontraindikationen, Risiken, aktuellen Hautzustand sowie gegebenenfalls Wechselwirkungen mit Medikamenten oder Vorbehandlungen. Die Beratung ist zu protokollieren; das unterzeichnete Protokoll verbleibt in der Kundenakte.
  3. Dokumentationspflicht: Beratungsprotokolle und Einwilligungserklärungen sind zehn Jahre aufzubewahren und anschließend datenschutzkonform zu löschen. Die Dokumentation muss bei Kontrollen durch die Aufsichtsbehörde vollständig vorgelegt werden können.
  4. Gerätepflichten: Die eingesetzten Geräte müssen den sicherheitstechnischen Anforderungen der NiSV entsprechen. Technische Unterlagen und Betriebsanleitungen sind bereitzuhalten. Jede Fachkraft, die selbstständig Behandlungen durchführt, benötigt ein eigenes Zertifikat; eine Übertragung auf andere Mitarbeitende ist nicht vorgesehen.

Kontrollen erfolgen sowohl anlassbezogen als auch im Rahmen regulärer Betriebsbegehungen. Behörden prüfen dabei regelmäßig, ob Anzeige vorliegt, ob ein gültiges Zertifikat aller behandelnden Fachkräfte vorhanden ist und ob die Beratungsdokumentation ordnungsgemäß geführt wird.

Was jetzt im Studio zu überprüfen ist

Für Studio-Inhaberinnen ergibt sich aus dem aktuellen Rechtsstand ein konkreter Handlungsrahmen. Zunächst ist zu klären, welche Geräte im Betrieb eingesetzt werden und ob diese unter den Anwendungsbereich der NiSV fallen. Für jede betroffene Geräteklasse ist zu prüfen, ob ein gültiges, von einer DAkkS-akkreditierten Stelle ausgestelltes Zertifikat vorliegt – und ob dieses noch innerhalb seiner fünfjährigen Gültigkeitsdauer liegt.

Bestehen Unsicherheiten über die Zertifizierungsanforderungen des eingesetzten Schulungsanbieters, empfiehlt sich eine direkte Anfrage nach dem DAkkS-Akkreditierungszertifikat. Auszubildende und angestellte Fachkräfte, die eigenständig NiSV-relevante Behandlungen durchführen, benötigen jeweils ein eigenes gültiges Zertifikat. Der Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde ist für alle Geräte nachzukommen, sofern dies nicht bereits geschehen ist.

Tipp

Notieren Sie das Ausstellungsdatum Ihres NiSV-Zertifikats und setzen Sie eine Erinnerung sechs Monate vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist für die Buchung eines Aktualisierungskurses. Ein abgelaufenes Zertifikat kann nicht durch einen Auffrischungskurs ersetzt werden – es erfordert die vollständige Wiederholung des Fachkundemoduls inklusive Prüfung. Frühzeitige Planung verhindert Betriebsunterbrechungen und vermeidet doppelte Schulungskosten.

Fazit

Die NiSV stellt für Kosmetikstudios, die mit Laser-, IPL-, Hochfrequenz- oder Ultraschallgeräten arbeiten, einen verbindlichen Ordnungsrahmen dar. Seit Januar 2026 gilt ausschließlich das Zertifikat einer DAkkS-akkreditierten Stelle als gültiger NiSV-Fachkundenachweis im Kosmetikstudio; Teilnahmezeugnisse ohne Prüfungsabschluss bei einer anerkannten Stelle sind nicht mehr ausreichend. Die Rezertifizierungspflicht alle fünf Jahre erfordert vorausschauende Terminplanung, um den Betrieb ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten. Neben der Fachkunde bleiben Anzeige-, Beratungs- und Dokumentationspflichten dauerhaft zu erfüllen – ihre Missachtung kann Bußgelder von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur NiSV-Compliance empfiehlt sich die Konsultation eines auf Gewerbe- oder Kosmetikrecht spezialisierten Rechtsanwalts oder die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Aufsichtsbehörde.