Kosmetikverordnung 2026: Neue Stoffbeschränkungen für Studios

RECHT & REGULIERUNG

Die Kosmetikverordnung 2026 bringt eine der umfangreichsten Stoffanpassungen der vergangenen Jahre: Die EU-Kommission beschränkt oder verbietet mit der Verordnung (EU) 2026/909 insgesamt dreizehn Inhaltsstoffe, von Duftstoffen über Metallverbindungen bis hin zu Nagellack-Weichmachern. Für Kosmetikstudios lohnt sich ein genauer Blick auf Sortiment und Lieferantenkommunikation.

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, das Grundgesetz der europäischen Kosmetikbranche, wird regelmäßig an neue wissenschaftliche Bewertungen des Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS) angepasst. Mit der Kosmetikverordnung 2026 hat die Kommission nun ein umfassendes Anpassungspaket beschlossen, das mehrere Produktgruppen gleichzeitig betrifft – von Parfums über Deodorants bis zu professionellen Farbmitteln. Wer als Studioinhaberin oder Kosmetikerin Produkte einkauft, lagert oder in Behandlungen einsetzt, sollte die neuen Regeln kennen, auch wenn die formale Konformitätsprüfung der Rezeptur bei den Herstellern und der verantwortlichen Person nach Artikel 4 der Kosmetikverordnung liegt.

Solche Sammeländerungen erscheinen mittlerweile in kurzen Abständen, weil der SCCS Stoffe fortlaufend neu bewertet und die Kommission mehrere Einzelgutachten regelmäßig zu einer Verordnung bündelt. Für den Praxisalltag im Studio heißt das: Wer nur einmal im Jahr einen Blick auf die Inhaltsstofflisten der eigenen Lieferanten wirft, läuft Gefahr, eine Anpassungsfrist zu verpassen. Ein regelmäßiger, kurzer Check der Lieferantenmitteilungen ersetzt keine juristische Prüfung, verschafft aber einen realistischen Überblick über anstehende Umstellungen im eigenen Sortiment.

Was ändert die Kosmetikverordnung 2026 konkret?

Am 27. April 2026 hat die Europäische Kommission die Verordnung (EU) 2026/909 erlassen, veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 28. April 2026. Sie ändert die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und ist am 18. Mai 2026 in Kraft getreten. Grundlage sind aktuelle Sicherheitsbewertungen des SCCS zu Duftstoffen, Metallverbindungen, Haarfärbemitteln und einem UV-Filter. Kurz nach der Veröffentlichung folgte zudem eine Berichtigung (Corrigendum) zu einzelnen Formulierungen des Rechtstexts, die den Inhalt der Beschränkungen aber nicht verändert.

Im Kern verschiebt die Verordnung Stoffe zwischen den Anhängen der Kosmetikverordnung: Manche Substanzen erhalten engere Konzentrationsgrenzen in Anhang III, eine wird vollständig in Anhang II – die Liste der verbotenen Stoffe – aufgenommen, und eine bislang verbotene Verbindung wird unter strengen Auflagen als Konservierungsstoff in Anhang V neu zugelassen. Betroffen sind unter anderem Duftpflegeprodukte, Deodorants, Zahnpasten, Nagellacke, professionelle Haar- und Wimpernfärbemittel sowie Sonnenschutzformulierungen – also mehrere Produktgruppen, die auch im Studioalltag regelmäßig zum Einsatz kommen oder im Verkaufsregal stehen. Da die Kosmetikverordnung eng mit der allgemeinen europäischen Produktsicherheitsregulierung verzahnt ist, kann der Verkauf nicht mehr konformer Ware auch außerhalb des reinen Kosmetikrechts als Verstoß gegen Produktsicherheitspflichten gewertet werden.

Wer nach den jeweiligen Stichtagen noch nicht angepasste Ware verkauft, trägt die rechtliche Verantwortung dafür – unabhängig davon, ob der Fehler beim Hersteller oder im eigenen Lagerbestand liegt.

Diese Inhaltsstoffe sind jetzt beschränkt oder verboten

Die Verordnung fasst mehrere SCCS-Gutachten zusammen. Für die Praxis lassen sich die Änderungen grob in drei Gruppen einteilen:

  1. Duftstoffe und ätherische Öle: Für Benzylsalicylat gelten wegen des Verdachts auf hormonelle Wirkung neue, engere Konzentrationsgrenzen. Citral (inklusive Geranial und Neral) erhält wegen des Sensibilisierungsrisikos angepasste Grenzwerte in Anhang III, die bestehenden Kennzeichnungsschwellen von 0,001 Prozent bei Leave-on- und 0,01 Prozent bei Rinse-off-Produkten bleiben unverändert. Acetyliertes Vetiveröl darf künftig nur noch mit festgelegten Konzentrationsgrenzen und einer Stabilisierung durch mindestens 1 Prozent Alpha-Tocopherol verwendet werden – relevant vor allem für aromatische Massage- und Pflegeöle.
  2. Metallische Verbindungen: Für Aluminiumverbindungen gelten erstmals produktspezifische Höchstkonzentrationen, vor allem in Deodorants und Antitranspirantien. Wasserlösliche Zinksalze werden in Zahnpasta (1 Prozent ab einem Jahr, 0,72 Prozent zwischen sechs und zwölf Monaten) und Mundspülung (0,1 Prozent ab sechs Jahren) begrenzt. Ammonium Silver Zinc Aluminium Silicate wird als Konservierungsstoff neu in Anhang V aufgenommen und ist mit maximal 1 Prozent ausschließlich in Deodorant-Sprays und Kompaktpudern erlaubt, der Silbergehalt darf 2,5 Prozent nicht überschreiten. Andere Silber-Zink-Zeolithe bleiben dagegen vollständig verboten.
  3. Farbmittel und Nagellack: Für die Haarfärbemittel HC Blue No. 18 (0,35 Prozent), HC Yellow No. 16 (1 bis 1,5 Prozent) und HC Red No. 18 (0,5 bis 1,5 Prozent) gelten neue Höchstwerte samt Kennzeichnungspflichten. Hydroxypropyl-p-phenylenediamin und sein Dihydrochloridsalz dürfen in professionellen Farbmitteln bis zu 2 Prozent eingesetzt werden, ebenfalls mit Allergiehinweis – ein Punkt, der auch für professionelle Wimpern- und Augenbrauenfärbemittel von Bedeutung ist. Triphenylphosphat, bislang unter anderem als Weichmacher in Nagellack gebräuchlich, wird wegen ungeklärter Sicherheitsbedenken vollständig in Anhang II aufgenommen und ist damit verboten.

Ergänzend erhält der UV-Filter DHHB einen neuen Grenzwert für die Verunreinigung Di-n-hexylphthalat von maximal 10 ppm – relevant für Sonnenschutzprodukte, die in vielen Studios ergänzend zu apparativen Behandlungen oder Peelings empfohlen werden. Insgesamt zeigt die Liste, wie breit gefächert die Kosmetikverordnung 2026 in unterschiedliche Warengruppen eingreift, statt sich auf eine einzelne Produktkategorie zu beschränken.

Übergangsfristen: Was Studios jetzt prüfen sollten

Die Kosmetikverordnung 2026 unterscheidet zwischen sofort geltenden und stufenweise auslaufenden Regelungen. Für die Haarfärbemittel-Einträge und die Neuregelung zu Silber-Zink-Zeolithen gilt keine Übergangsfrist – sie sind bereits seit dem Inkrafttreten am 18. Mai 2026 verbindlich. Für die übrigen Stoffe, insbesondere die Duftstoff- und Metallverbindungen, dürfen ab dem 1. Januar 2027 nur noch konforme Produkte in der EU in den Verkehr gebracht werden. Bereits im Handel befindliche, nicht mehr konforme Ware darf noch bis zum 1. Juli 2028 abverkauft werden, für Citral-haltige Produkte gilt der 1. August 2028 als Stichtag.

Für Studios bedeutet das in der Praxis vor allem eines: die eigene Lieferkette im Blick behalten. Wer Duftpflegeprodukte, Nagellacke, Deodorants oder professionelle Wimpern- und Augenbrauenfärbemittel bezieht, sollte sich von Lieferanten bestätigen lassen, dass die Rezepturen bereits angepasst wurden oder rechtzeitig angepasst werden. Das betrifft insbesondere Bestandsware, die über die Abverkaufsfristen hinaus im Regal stehen könnte, sowie Produkte, die im Rahmen von Behandlungen direkt an der Haut verwendet werden.

Sinnvoll ist außerdem, die Prüfung zu dokumentieren – etwa in Form eines kurzen Vermerks zu Bestelldatum, Lieferant und eingeholter Bestätigung. Diese Nachweise helfen, im Fall einer Kontrolle durch die zuständige Marktüberwachungsbehörde oder bei Rückfragen der Berufshaftpflichtversicherung zeitnah reagieren zu können, ohne die Belege nachträglich zusammensuchen zu müssen. Auch das Team profitiert von einer kurzen internen Information: Wer in der Anwendung mit Wimpern- und Augenbrauenfärbemitteln, Nagellacken oder Duftölen arbeitet, sollte wissen, worauf beim nächsten Produktwechsel zu achten ist.

Tipp

Fragen Sie bei der nächsten Bestellung aktiv nach aktualisierten Sicherheitsdatenblättern und INCI-Deklarationen für Duftstoff-, Nagellack- und Farbmittelsortimente. So lässt sich frühzeitig erkennen, welche Produkte bis 2027 beziehungsweise 2028 ausgetauscht werden müssen, statt kurz vor Fristablauf umzudisponieren.

Fazit

Mit der Kosmetikverordnung 2026 reagiert die EU-Kommission auf aktuelle SCCS-Bewertungen zu Duftstoffen, Metallverbindungen und Farbmitteln und zieht mit dem Verbot von Triphenylphosphat eine klare Grenze bei einem verbreiteten Nagellack-Inhaltsstoff. Gleichzeitig zeigt die Neuzulassung von Ammonium Silver Zinc Aluminium Silicate als Konservierungsstoff, dass solche Anpassungen nicht nur Einschränkungen, sondern auch neue, enger definierte Spielräume schaffen können. Für Kosmetikstudios ist vor allem die gestaffelte Übergangsfrist relevant: Wer frühzeitig mit Lieferanten spricht und die eigene Bestandsware im Blick behält, vermeidet, kurz vor 2027 beziehungsweise 2028 auf nicht mehr verkehrsfähiger Ware sitzen zu bleiben.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.