Mikroplastik in Kosmetik: Welche Fristen für Studios gelten

RECHT & REGULIERUNG

Mikroplastik in Kosmetik wird europaweit seit Oktober 2023 schrittweise aus dem Markt genommen. Im Behandlungsalltag vieler Institute wird die Beschränkung erstmals im Oktober 2027 spürbar, wenn abwaschbare Produkte mit synthetischen Polymermikropartikeln nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Wer Produktlinien und Behandlungsprotokolle langfristig plant, sollte den Fristenplan kennen.

Europäische Chemikalienpolitik erreicht die Kosmetikbranche selten mit einem einzelnen Stichtag, sondern in gestaffelten Schritten über Jahre hinweg. Genau das macht sie im Studioalltag leicht zu übersehen. Seit dem 17. Oktober 2023 gilt in der gesamten Europäischen Union eine Beschränkung für absichtlich zugesetzte synthetische Polymermikropartikel. Sie richtet sich formal an Hersteller und Importeure, wirkt mittelbar jedoch auf jedes Institut, das Reinigungs-, Peeling- und Pflegeprodukte einkauft, in Behandlungen einsetzt oder im Verkauf anbietet. Der vollständige Umstellungszeitraum reicht bis in die 2030er-Jahre, die für die kosmetische Praxis relevanten Stichtage liegen jedoch deutlich näher, als der lange Zeitrahmen vermuten lässt.

Eintrag 78 der REACH-Verordnung als rechtliche Grundlage

Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission vom 25. September 2023. Sie ändert Anhang XVII der REACH-Verordnung und ergänzt dort den Eintrag 78. Geregelt wird das Inverkehrbringen synthetischer Polymermikropartikel, und zwar sowohl als Stoff für sich als auch als Bestandteil von Gemischen, sofern die Partikel zugesetzt wurden, um eine bestimmte Eigenschaft des Produkts zu erzielen. Bemerkenswert ist der Regelungsort: Die Vorschrift steht nicht in der Kosmetikverordnung, sondern im Chemikalienrecht. Ihr Zweck ist der Umweltschutz, nicht die Produktsicherheit für die Anwenderin. Für Studios bedeutet das, dass die gewohnten kosmetikrechtlichen Prüfroutinen diese Anforderung nicht automatisch mit abdecken.

Entscheidend ist die Definition. Erfasst sind feste, polymerhaltige Partikel, die kleiner als fünf Millimeter sind, in Wasser praktisch unlöslich bleiben und nicht biologisch abbaubar sind. Die Beschränkung greift ab einem Massenanteil von 0,01 Prozent im Gemisch; unterhalb dieser Schwelle findet Eintrag 78 keine Anwendung. Flüssige oder in der Rezeptur gelöste Polymere, Filmbildner ohne eigenständige Partikelstruktur sowie nachweislich abbaubare Polymere fallen nicht unter die Regelung. Ebenso wenig erfasst ist sogenanntes sekundäres Mikroplastik, das erst durch Abrieb oder Zerfall größerer Kunststoffteile entsteht. Der juristische Begriff ist damit erheblich enger gefasst als das, was in der öffentlichen Debatte und in der Werbung unter Mikroplastik verstanden wird. Diese Unschärfe ist ein wiederkehrender Grund für Missverständnisse in Beratungsgesprächen.

Nicht der Rohstoff allein entscheidet über die Zulässigkeit, sondern seine Partikelform und die Funktion, die er in der Rezeptur erfüllt.

Der Zeitplan für Mikroplastik in Kosmetik

Die Kommission hat die Beschränkung nach Produktkategorien gestaffelt. Der Grundsatz dahinter ist pragmatisch: Je aufwendiger eine Rezeptur zu reformulieren ist und je stärker die Partikel die sensorischen Eigenschaften prägen, desto länger fällt die Übergangsfrist aus. Für die kosmetische Praxis sind drei Stufen maßgeblich.

  1. Seit 17. Oktober 2023: Mikroperlen, die in abwaschbaren Produkten als Schleif-, Polier- oder Reinigungskörper dienen, sowie loser Glitzer aus synthetischen Polymeren dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Für diese beiden Anwendungen gab es keine Übergangsfrist. Betroffen waren vor allem klassische Körper- und Gesichtspeelings mit sichtbaren Kunststoffkügelchen.
  2. Ab 17. Oktober 2027: Alle übrigen abwaschbaren Produkte, also Reinigungsgele, Reinigungsschäume, abzuspülende Masken, Dusch- und Haarprodukte, dürfen keine synthetischen Polymermikropartikel oberhalb der Schwelle mehr enthalten. Diese Stufe betrifft den Kern vieler Behandlungsprotokolle, weil die Reinigungsphase in nahezu jeder Gesichtsbehandlung steht.
  3. Ab 17. Oktober 2029: Die Frist für Produkte, die auf der Haut verbleiben, läuft ab. Cremes, Seren, Lotionen und Sonnenschutzmittel müssen dann konform sein. Für dekorative Kosmetik sowie Lippen- und Nagelprodukte endet die Übergangszeit erst am 17. Oktober 2035; ab dem 17. Oktober 2031 müssen diese Produkte zudem den Hinweis tragen, dass sie Mikroplastik enthalten.

Eine weitere Stufe ist bereits wirksam, wird im Studioalltag aber selten wahrgenommen. Seit dem 17. Oktober 2025 müssen Lieferanten von Produkten, die während der laufenden Übergangsfristen noch synthetische Polymermikropartikel enthalten, Hinweise zur Verwendung und zur Entsorgung mitliefern, die eine Freisetzung in die Umwelt vermeiden helfen. Diese Angaben erreichen Institute in der Regel über Sicherheitsdatenblätter, technische Merkblätter oder Produktbegleitpapiere. Sie sind ein brauchbarer Frühindikator: Wo solche Hinweise auftauchen, steht eine Reformulierung an, und der betreffende Artikel wird das Sortiment in der bisherigen Zusammensetzung nicht dauerhaft begleiten.

Was Studios bei der Produktauswahl prüfen sollten

Die rechtliche Verantwortung für die Konformität liegt beim Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt. Ein Kosmetikinstitut ist gewerblicher Verwender und muss keine eigene Stoffbewertung vornehmen. Die wirtschaftlichen Folgen trägt es dennoch mit: Wenn eine eingeführte Behandlungslinie 2027 nicht mehr in gewohnter Form lieferbar ist, betrifft das Behandlungsprotokolle, Kalkulationen, den Schulungsstand des Teams und die Kundenkommunikation gleichzeitig. Reformulierungen verändern regelmäßig Textur, Schaumverhalten, Abspülbarkeit oder Einarbeitungszeit. Solche Änderungen wirken unmittelbar auf den Behandlungsablauf und sollten eingeplant, nicht improvisiert werden.

Ein erster Anhaltspunkt ist die INCI-Liste. Bezeichnungen wie Polyethylene, Nylon-12, Nylon-6, Polymethyl Methacrylate oder bestimmte Acrylates-Copolymere weisen auf polymere Bestandteile hin. Ein Treffer bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Stoff unter Eintrag 78 fällt: Maßgeblich sind Partikelform, Wasserlöslichkeit, Abbaubarkeit und Konzentration, und keine dieser Eigenschaften lässt sich der INCI-Liste entnehmen. Belastbar ist deshalb allein die Auskunft des Lieferanten. Zurückhaltung empfiehlt sich auch bei der Außendarstellung: Sobald eine gesetzliche Pflicht greift, kann die werbliche Hervorhebung ihrer Erfüllung als Werbung mit einer Selbstverständlichkeit wettbewerbsrechtlich angreifbar werden. Die Information gehört ins Beratungsgespräch, nicht zwingend auf das Plakat im Empfangsbereich.

Tipp

Fragen Sie bei Ihren Lieferanten schriftlich an, ob und ab wann die eingesetzten Linien die Anforderungen des Eintrags 78 erfüllen, und lassen Sie sich den geplanten Reformulierungszeitpunkt je Artikel nennen. Wer diese Antworten in einer einfachen Sortimentsübersicht dokumentiert, kann Nachbestellungen, Protokollanpassungen und Teamschulungen über Monate verteilen, statt kurzfristig umstellen zu müssen.

Fazit

Die Beschränkung von Mikroplastik in Kosmetik ist kein einzelnes Verbot, sondern ein über mehr als zwölf Jahre gestreckter Umstellungsprozess im Chemikalienrecht. Für Kosmetikstudios ist der 17. Oktober 2027 die erste Frist mit deutlich spürbarer Wirkung auf das eingesetzte Sortiment, weil abwaschbare Produkte in nahezu jedem Behandlungsprotokoll vorkommen. Der fachlich saubere Weg führt über die Lieferantenauskunft, nicht über die eigene Auslegung von INCI-Listen. Wer den Dialog jetzt beginnt, verschafft sich Zeit für den Produktwechsel und für die Einarbeitung veränderter Texturen im Team.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Rechtslage zum Redaktionsschluss wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.